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Wichtig für jeden Terraristen ist die Beachtung artenschutzrechtlicher Bestimmungen. Dazu gehören insbesondere das Tierschutzgesetz,
die neue Bundesartenschutzverordnung v. 22.10.2000, die EU Verordnung 338/97 (Kennzeichnungspflicht geschützter Arten)
mit der im Anhang veröffentlichten Artenliste geschützter Tierarten sowie das Washingtoner Artenschutzab- kommen. Wer mehr dazu erfahren möchte, sollte sich entweder an den BNA (Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz), im Internet unter http://www.bna-ev.de/ oder die DGHT (Deutsche Gesellschaft f. Herpetologie und Terrarienkunde) http://www.dght.de/ wenden, die einen ausführlichen Überblick zu diesem wichtigen Thema anbieten.
Auszug aus der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Abschnitt 3
Haltung, Kennzeichnung
§ 6 Haltung von Wirbeltierenbesonders geschützter Arten, Anzeigepflicht
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden. wenn sie keinem
Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden streng geschützten Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten
über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebären. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen
§ 7 Kennzeichnungspflicht
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des
Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10, § 12 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6 zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Inland gehalten werden, hat bis zum 1. Januar 2000 zu erfolgen.
Werden Tiere der in Absatz 1 genannten Arten an andere abgegeben, sind diese - abweichend von Satz 1 - vor der Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 zu kennzeichnen.
§ 8 Kennzeichnungsmethoden
(1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden: geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem
Kreuz (+) bezeichneten Arten; Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien in Anlage 6 Spalte 6 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten, für gezüchtete Vögel allerdings nur, soweit sie nicht nach Nummer 1 mit
einem geschlossenen Ring versehen werden können, die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als 500 g) wiegen oder ein solches Gewicht
erreichen können; offene Ringe für Vögel der in Anlage 6 Spalte 4 mit einem (+) bezeichneten Arten, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Ist eine Kennzeichnung mit einem geschlossenen oder offenen Ring oder einem Transponder nicht in Satz 1 festgelegt oder wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften des
Tieres nicht möglich, so sind folgende Kennzeichnungsmethoden zugelassen: Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale (Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der
in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten; sonstige Kennzeichen für Säugetiere der in Anlage 6 Spalte 8 mit einem Kreuz bezeichneten Arten.
Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 9 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten
Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen
Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Für Vögel der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden: geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem
Kreuz (+) bezeichneten Arten; im übrigen, oder soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 nicht möglich ist, offene Ringe; soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist, Transponder, Dokumentation oder
sonstige Kennzeichen für Vögel der in Anlage 6 Spalten 7 oder 8 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten.
(3) Ringe müssen eine Größe aufweisen, daß sie nach vollständigen Auswachsen des Beins nur durch Zerstörung des Rings oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind
grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 5 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der
dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder - abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Rings möglich ist.
§ 9 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 entfällt, wenn ein verletztes oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in die Freiheit zu entlassen. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 7 zulassen für Vögel, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederan-siedlungsmaßnahmen gehalten
oder abgegeben werden.
(2) Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 entfällt auch, wem ein Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von
Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit einem Kennzeichen versehen ist. Vor Inkrafttreten der Verordnung angebrachte Kennzeichnungen, die nicht unter Satz 1 fallen, kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde als Kennzeichnung im Sinne des § 7 anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von den §§ 7 und 8 zulassen, wenn die vorgesehenen Kennzeichnungsmethoden wegen körperlicher oder verhaltensbedingter
Eigenschaften der Tiere nicht angewandt werden können. Vorrangig sind andere für die betreffende Art mit einem Kreuz (+) bezeichnete Kennzeichnungsmethoden anzuordnen. Soweit dies nicht möglich ist, können aber die
in Anlage 6 Spalten 3 bis 9 genannten Kennzeichnungsmethoden hinaus weitere geeignete Kennzeichnungsmethoden, insbesondere molekulargenetische Methoden, zugelassen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist mit der
Auflage zu verbinden, die Kennzeichnung nachzuholen, sobald mit einem Fortfall der in Satz 1 genannten Hindernisse gerechnet werden kann.
§ 10
Anforderungen an Kennzeichen
(1) Ringe müssen so beschaffen sein, daß sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist und ihre Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder
Verletzung des Tieres möglich ist. Offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Code Struktur"1) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muß einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Technical Concept"1) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Eine Dokumentation muß eine zeichnerische oder fotografische Darstellung der Körperpartie enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine
Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muß zu Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten.
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EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997
Um den Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, hat die Europäische Union eine neue Artenschutzverordnung (Verordnung EG 338/97) erlassen. Die
Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) sowie weitere europäische Schutzbestimmungen um, und regelt einheitlich für alle EU-Länder die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung der betroffenen
Tier- und Pflanzenarten.
Neben Händlern und wissenschaftlichen Einrichtungen müssen sich auch Terrarianer mit den Bestimmungen befassen und diese beim Erwerb, der Haltung, Zucht und Weitergabe von Reptilien
und Amphibien beachten. Aus diesem Grund wird nachfolgend ein kurzer Überblick über die für den privaten Tierhalter wichtigsten Regelungen der EU-Artenschutzverordnung vermittelt. Weitere Details oder
Sonderbestimmungen können beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn erfragt werden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Bundesartenschutzverordnung.
Die Schutzkategorien und Anhänge der Verordnung EG 338/97:
Je nach Gefährdungsgrad sind die von der Verordnung betroffenen Reptilien- und Amphibienarten in einem von vier Anhängen aufgeführt.
Anhang A enthält die im Anhang I des WA gelisteten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, deren Bestand durch den Handel beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte) sowie weitere Arten (auch einige WA II-Taxa), die nach Ansicht der Europäischen Union in derartigem Umfang gefragt sind, daß jeglicher Handel deren Überleben gefährden würde. Darüber hinaus sind auch Taxa aufgeführt, deren Aufnahme aus Gründen der Verwechselbarkeit mit vom Aussterben bedrohten Arten notwendig erscheint. (Reptilien: 83 Arten, Amphibien: 16 Arten)
Anhang B umfaßt Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituationen zumeist noch eine nachhaltige Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulassen) und weitere Arten, die nach Einschätzung der Europäischen Union international in solchen Mengen gehandelt werden, daß a) deren Überleben oder der Fortbestand einzelner Populationen in bestimmten Herkunftländern gefährdet sein könnte oder b) die ökologische Rolle der Art nachteilig beeinflußt wird. Entsprechend der Regelung in Anhang A sind auch hier weitere Arten aus Gründen der Verwechselbarkeit mit
anderen gefährdeten Taxa der Anhänge A oder B aufgeführt. Schließlich enthält Anhang B auch noch solche Arten, bei denen erwiesen ist, daß das Einbringen lebender Exemplare in natürliche Lebensräume der
EU-Staaten eine ökologische Gefahr für einheimische Taxa darstellt (z.B. Rana catesbeiana, Trachemys scripta elegans).
Anhang C beinhaltet alle Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der WA-Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfaßten Taxa, die nicht in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannt sind.
Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt, um ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Bestandssituation in den Herkunftländern und der ermittelten Handelszahlen strengere Schutzmaßnahmen zu entwickeln. (Reptilien: 87 Arten)
Da vorgesehen ist, daß die Europäische Kommission die Listen für Anhang B, C und D in vergleichsweise kurzer Zeit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen
kann, sollten sich Terrarianer im eigenen Interesse vor einer Einfuhr über die jeweils gültige Version der Anhänge informieren.
Einfuhr in die Europäische Union
Arten der Anhänge A oder B dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der
Genehmigung an unterschiedliche wissenschaftliche und formale Kriterien geknüpft, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn, geprüft werden und dort ggfs. vorab erfragt werden können. Für die Erteilung
einer Einfurhgenehmigung ist eine Gebühr zu entrichten.
Grundsätzlich können Wildexemplare des Anhangs A für kommerzielle und private Zwecke nicht importiert werden. Die Einfuhr gezüchteter Exemplare ist in bestimmten Fällen
möglich. Anhang B-Arten dürfen mit den entsprechenden Dokumenten eingeführt werden, soweit keine wissenschaftlichen Gründe (Bestandssituation, Haltung etc.) dagegensprechen. Bei der Beurteilung der Unterbringung von
zu importierenden Reptilien hält sich das Bundesamt für Naturschutz eng an den entsprechenden Haltungsrichtlinien des Bundeslandwirtschaftministeriums orientieren.
Die Einfuhrgenehmigung ist in allen Fällen, die WA-Arten betreffen, an die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Exportstaates (sog. CITES-Dokumente) gebunden. Die Einfuhrgenehmigung und
ggfs. die Dokumente des Herkunftlandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen ohne eine Einfuhrgenehmigung importiert werden. Der Einführer muß der abfertigenden Zollstelle bei Anhang C-Arten nur das vorgeschriebene
Ausfuhrdokument des Herkunftlandes sowie eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf einem Form-Vordruck vorlegen. Für Exemplare des Anhangs D ist nur die Einfuhrmeldung erforderlich.
Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Europäischen Union
Bei Arten der Anhänge A, B und C sind dem Zoll eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (in Deutschland zu erteilen vom Bundesamt für Naturschutz) vorzulegen. Die
Ausfuhr von Taxa des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig. Grundsätzlich ist eine tierschutzgerechte Versendungsform zu gewährleisten.
Bestimmungen für die private Haltung und Weitergabe von geschützten Arten
Entsprechend den bestehenden Regelungen für WA I-Arten sind der Kauf und die kommerzielle Vermarktung von Anhang A-Arten der neuen EU-Verordnung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme
hiervon ist nur für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare möglich (Befreiung vom Vermarktungsverbot), wobei dies bereits die 1. Zuchtgeneration – sogenannte F1-Generation – betreffen kann.
Die Vermarktung von Anhang A-Exemplaren innerhalb der EU erfordert grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (sogenannte CITES-Bescheinigung).
Für die innergemeinschaftliche Beförderung und Vermarktung von Anhang B-Arten ist eine CITES-Bescheinigung nicht vorgeschrieben; der Besitzer kann ein solches Tier abgeben,
wenn der Adressat über die entsprechende Sachkunde verfügt. Damit der rechtmäßige Erwerb nachgewiesen werden kann, muß der neue Besitzer über entsprechende Belege verfügen. In jedem Fall sollte die Herkunft des
Tieres oder, soweit für das betreffende Exemplar ein CITES-Dokument ausgestellt wurde, ein Bezug zu diesem im Kaufvertrag festgehalten bzw. vom bisherigen Halter in einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden.
Noch sicherer ist es natürlich, sich eine CITES-Bescheinigung für das Tier ausstellen zu lassen. Für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft ist ein CITES-Dokument als Legalitätsnachweis für den rechtmäßigen Erwerb auf
jeden Fall erforderlich.
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Die EU-Artenschutzverordnung ab 1. Juni 1997/Anhänge A,B, C und D (Reptilien und
Amphibien)
Die Buchstaben A, B, C und D beschreiben den Schutzstatus der jeweiligen Art.
Ein Sternchen * neben dem Namen besagt, dass eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Subspezies oder Spezies in
Anhang A aufgeführt sind und dass diese von Anhang B ausgenommen worden sind.
Zwei Sternchen ** neben dem Namen besagt, dass eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Subspezies oder Spezies in
Anhang B aufgeführt sind und dass diese von Anhang A ausgenommen sind.
Das Zeichen "1" bedeutet, dass bei der betreffenden Species etc. die europäische Population mit Ausnahme des Gebietes der
ehemaligen Sowjetunion in Anhang A geschützt ist.
Anhangverzeichnis
Suchhilfe:
REPTILIA:
TESTUDINATA, CROCODYLIA
, RHYNCHOCEPHALIA, SAURIA, SERPENTES
AMPHIBIA:
CAUDATA, ANURA
REPTILIA: TESTUDINATA
Dermatemydidae
C Dermatemys mawii (Tabasco-Schildkröte)
Emydidae
A Batagur baska (Batagur-Schildkröte) B Clemmys insculpta (Waldbachschildkröte) A Clemmys muhlenbergii (Mühlenberg-Schildkröte) B Cuora pani A Geoclemys hamiltonii (Strahlen-Dreikielschildkröte)
A Kachuga tecta (Indische Dachschildkröte) A Melanochelys tricarinata (Dreikiel-Erdschildkröte) A Morenia ocellata (Hinterindische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte)
B Terrapene spp.* (Dosenschildkröten)
A Terrapene coahuila (Wasser-Dosenschildkröte)
B Trachemys scripta elegans (Rotwangen-Schmuckschildkröte)
Testudinidae
B Testudinidae spp.* (Landschildkröten) A Geochelone nigra (Elefantenschildkröte oder Galapagos-Riesenschildkröte) A Geochelone radiata (Strahlenschildkröte) A Geochelone yniphora (Madagassische Schnabelbrustschildkröte) A Gopherus flavomarginatus (Mexikanische Gopherschildkröte)
A Homopus bergeri A Malacochersus tornieri (Spaltenschildkröte) A Psammobates geometricus (Geometrische Landschildkröte) A Pyxis planicauda A Testudo graeca (Maurische Landschildkröte) A Testudo hermanni (Griechische Landschildkröte) A Testudo kleinmanni (Ägyptische Landschildkröte) A Testudo marginata (Breitrand-Schildkröte)
Cheloniidae
A Cheloniidae spp. (Meeresschildkröten)
Dermochelyidae
A Dermochelys coriacea (Lederschildkröte)
Trionychidae
B Lissemys punctata (Klappen-Weichschildkröte) A Trionyx ater (Schwarze Weichschildkröte) A Trionyx gangeticus (Ganges-Weichschildkröte) A Trionyx hurum (Pfauenaugen-Weichschildkröte) A Trionyx nigricans (Dunkle Weichschildkröte) C Trionyx triunguis (Afrikanische Weichschildkröte)
Pelomedusidae
B Erymnochelys madagascariensis (Madagaskar-Schienenschildkröte) C Pelomedusa subrufa (Starrbrust-Pelomedusenschildkröte) B Peltocephalus dumeriliana (Dumerils Schienenschildkröte)
C Pelusios adansonii (Weißbrust-Pelomedusenschildkröte)
C Pelusios castaneus C Pelusios gabonensis (Rückenstreifen-Pelomedusenschildkröte)
C Pelusios niger (Schwarze Pelomedusenschildkröte)
B Podocnemis spp. (Schienenschildkröten)
Chelidae
A Pseudemydura umbrina (Falsche Spitzkopfschildkröte)
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REPTILIA: CROCODYLIA
B CROCODYLIA spp. (Krokodile)
Alligatoridae
A Alligator sinensis (China-Alligator) A Caiman crocodilus apaporiensis (Rio-Apaporis-Brillenkaiman) A Caiman latirostris (Breitschnauzenkaiman) A Melanosuchus niger** (Mohrenkaiman)
Crocodylidae
A Crocodylus acutus (Spitzkrokodil) A Crocodylus cataphractus (Panzerkrokodil) A Crocodylus intermedius (Orinokokrokodil) A Crocodylus moreletii (Beulenkrokodil) A Crocodylus niloticus** (Nilkrokodil) A Crocodylus novaeguineae mindorensis (Mindorokrokodil)
A Crocodylus palustris (Sumpfkrokodil) A Crocodylus porosus** (Leistenkrokodil) A Crocodylus rhombifer (Rautenkrokodil) A Crocodylus siamensis (Siamkrokodil) A Osteolaemus tetraspis (Stumpfkrokodil) A Tomistoma schlegelii (Sundagavial)
Gavialidae
A Gavialis gangeticus (Gangesgavial)
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REPTILIA: RHYNCHOCEPHALIA
Sphenodontidae
A Sphenodon spp. (Brückenechsen)
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REPTILIA: SAURIA
Gekkonidae
B Cyrtodactylus serpensinsula (Serpent-Insel-Gecko) D
Geckolepis maculata B Phelsuma spp.* (Taggeckos) A Phelsuma guentheri D Rhacodactylus auriculatus D Rhacodactylus ciliatus D Rhacodactylus leachianus D Uroplatus spp.
Agamidae
D Acanthosaura armata B Uromastyx spp. (Dornschwänze)
Chamaeleonidae
B Bradypodion spp. (Zwergchamäleons) D Brookesia decaryi D Brookesia ebenaui D Brookesia minima D Brookesia perarmata D Brookesia stumpffi D Brookesia superciliaris D Brookesia thieli B Chamaeleo spp.* (Chamäleons) A Chamaeleo chamaeleon
Iguanidae
B Amblyrhynchus cristatus (Meerechse) A Brachylophus spp. (Fidji-Leguane) B Conolophus spp. (Drusenköpfe) A Cyclura spp. (Wirtelschwanzleguane) B Iguana spp. (Grüne Leguane) B Liolaemus gravenhorstii B Phrynosoma coronatum (Texas-Krötenechse) A Sauromalus varius (St. Esteban-Chuckwalla)
Lacertidae
A Gallotia simonyi (Hierro-Rieseneidechse) A Podarcis lilfordi A Podarcis pityusensis
Cordylidae
B Cordylus spp. (Echte Gürtelschweife) B Pseudocordylus spp. (Unechte Gürtelschweife)
D Zonosaurus karsteni D Zonosaurus laticaudatus D Zonosaurus madagascariensis D Zonosaurus quadrilineatus
Teiidae
B Cnemidophorus hyperythrus (Orangekehlige Rennechse)
B Crocodilurus lacertinus (Krokodilschwanzechse) B Dracaena spp. (Krokodiltejus) B Tubinambis spp. (Großtejus)
Scincidae
B Corucia zebrata (Wickelschwanz-Skink) D Tiliqua gerrardii D Tiliqua gigas D Tiliqua scincoides D Tribolonotus gracilis D Tribolonotus novaeguineae
Xenosauridae
B Shinisaurus crocodilurus (Krokodilschwanz-Höckerechse)
Helodermatidae
B Heloderma spp. (Krustenechsen)
Varanidae
B Varanus spp.* (Warane) A Varanus bengalensis (Bengalwaran) A Varanus flavescens (Gelbwaran) A Varanus griseus (Wüstenwaran) A Varanus komodoensis (Komodowaran) A Varanus olivaceus
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REPTILIA: SERPENTES
Boidae
B Boidae spp.* (Riesenschlangen) A Acrantophis spp. (Madagaskar-Boas) A Boa constrictor occidentalis (Südboa) A Bolyeria multocarinata (Mauritius-Boa) A Casarea dussumieri (Rundinsel-Boa) A Epicrates inornatus (Puerto-Rico-Boa) A Epicrates monensis (Mona-Schlankboa) A Epicrates subflavus (Jamaika-Boa) A Eryx jaculus (Sandboa) A Python molurus molurus (Heller Tigerpython) A Sanzinia madagascariensis (Madagaskar-Hundskopfboa)
Xenopeltidae
D Xenopeltis unicolor
Acrochordidae
D Acrochordus javanicus D Acrochordus granulatus
Colubridae
D Ahaetulla prasina C Atretium schistosum D Boiga dendrophila C Cerberus rhynchops B Clelia clelia (Mussurana) B Cyclagras gigas (Brasilianische Glattnatter) B Dromicus chamissonis B Elachistodon westermanni (Indische Eierschlange) D
Elaphe carinata D Elaphe radiata D Elaphe taeniura D Enhydris bocourti D Enhydris chinensis D Enhydris enhydris D Enhydris plumbea D Homalopsis buccata D Langaha nasuta D Leioheterodon madagascariensis D Ptyas korros B Ptyas mucosus (Rattennatter) D Rhabdophis chrysargus D Rhabdophis subminiatus C Xenochrophis piscator D Zaocys dhumnades
Elapidae
D Bungarus candidus B Hoplocephalus bungaroides (Gelbfleckenschlange)
D Laticauda spp. C Micrurus diastema C Micrurus nigrocinctus B Naja naja (Kobra, Brillenschlange) B Ophiophagus hannah (Königskobra)
Hydrophiidae
D Hydrophis spp. D Lapemis curtus (einschl. L. hardwickii)
Viperidae
C Agkistrodon bilineatus C Bothrops asper C Bothrops nasutus C Bothrops nummifer C Bothrops ophryomegas C Bothrops schlegelii D Calloselasma rhodostoma C Crotalus durissus B Crotalus unicolor B Crotalus willardi A Vipera latifii C Vipera russellii A Vipera ursinii (Wiesenotter)1 B Vipera wagneri (Wagners Bergotter)
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AMPHIBIA: CAUDATA
Ambystomatidae
B Ambystoma dumerilii (Patzcuarosee-Salamander oder -Querzahnmolch) B Ambystoma mexicanum (Axolotl)
Cryptobranchidae
A Andrias spp. (Riesensalamander)
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AMPHIBIA: ANURA
Bufonidae
A Atelopus varius zeteki (Panama-Stummelfußfrosch) A
Bufo periglenes (Goldkröte) B Bufo retiformis (Grüne Kröte) A Bufo superciliaris (Zipfelkröte) A Nectophrynoides spp. (Lebendgebärende Kröten)
Dendrobatidae
B Dendrobates spp. (Baumsteigerfrösche) B Phyllobates spp. (Blattsteigerfrösche)
Microhylidae
A Dyscophus antongilii
Myobatrachidae
B Rheobatrachus spp.* (Magenbrüterfrösche) A
Rheobatrachus silus
Ranidae
B Conraua goliath B Mantella spp. B Rana catesbeiana B Rana hexadactyla (Sechszehenfrosch) B Rana tigerina (Asiatischer Ochsenfrosch, Tigerfrosch)
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Verändert nach der “Artenliste der DGHT 2000” ohne Gewähr.
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